Nachhaltigkeitsinformationen – Artikel 10 SFDR

 

Die vom Unternehmen gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) 2019/2088 (SFDR) erstellten Nachhaltigkeitsinformationen sind für die internen Fonds und die verwalteten Linien, die seit dem 1. Januar 2023 gemäß dieser Verordnung ex. Art. 8 eingestuft sind, unter folgendem Link verfügbar, da sie unter anderem ökologische und soziale Faktoren fördern: