Trasparenza della promozione delle caratteristiche ambientali o sociali e degli investimenti sostenibili – Prodotti light green Art.8

Die Eurovita-Gruppe integriert Nachhaltigkeitskriterien im Zusammenhang mit Aspekten der Bereiche Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) in ihre Geschäftsprozesse, insbesondere in den Anlageprozess bei der Auswahl von Anlagemöglichkeiten und bei der Überwachung des Anlageportfolios, entsprechend der Definition der Gruppe für die Integration von Nachhaltigkeitsrisiken im Rahmen der „Politik für nachhaltige Anlagen“, in der die Regeln und Verpflichtungen zur Erreichung einer hohen Gesamtqualität der angelegten Vermögenswerte im Hinblick auf die Nachhaltigkeit detailliert festgelegt sind. Die Strategie für nachhaltige Geldanlagen wird durch die Einführungen von Ausschlusslisten umgesetzt, die die Fonds, in die investiert werden kann, die Einbeziehung von ESG-Kriterien in die Finanzanalysen zur Anlageentscheidung, das Monitoring und die Anlage in Schuldtitel in Verbindung mit der Finanzierung von Projekten mit positiven Auswirkungen auf die Umwelt und das Sozialleben (beispielsweise Green Bond und Social Bond) und die Kartierung der Fonds von Drittanbietern durch Übernahme einer speziellen Sorgfaltspflicht (Due Diligence) durch die Asset Manager unter Einbezug von ESG-Analysen in die Investitionsprozesse. Das Engagement der Gegenseiten spielt im Aktionsplan der Eurovita-Anlagepolitik eine entscheidende Rolle.

Das Finanzprodukt fördert ökologische und/oder soziale Merkmale im Sinne von Art. 8 der Verordnung (EU) 2019/2088. Das Produkt enthält Anlageoptionen, die ökologische und soziale Merkmale im Sinne von Art. 8 der Verordnung (EU) 2019/2088 fördern und, obwohl sie kein nachhaltiges Ziel haben, einen Mindestanteil in ökologisch und/oder sozial nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten investieren. Anderen Anlageoptionen hingegen liegen als Ziel ausschließlich nachhaltige ökologische und/oder soziale Anlagen im Sinne von Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 2019/2088 zugrunde. Verschiedene Anlageoptionen, die diesem Finanzprodukt zugrunde liegen, berücksichtigen die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsfaktoren der Bereiche Umwelt und/oder Soziales/Unternehmensführung. Daher berücksichtigt das Produkt nicht die EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Verordnung (EU) 2020/852.
Der Grundsatz, “keine erhebliche Beeinträchtigung“ zu verursachen, gilt nur für Anlagen, die dem Finanzprodukt zugrunde liegen und den EU-Kriterien für ökologisch-nachhaltige wirtschaftliche Aktivitäten Rechnung tragen.